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BGPartner berät Novo Holdings, EQT, OrbiMed and SR One bei $100 Mio. Series C Finanzierungsrunde der Asceneuron SA

17. Juli 2024

BGPartner berät Novo Holdings, EQT, OrbiMed and SR One bei $100 Mio. Series C Finanzierungsrunde der Asceneuron SA

Asceneuron SA, ein Schweizer Biotech-Unternehmen, hat erfolgreich eine Series C Finanzierungsrunde in Höhe von $100 Mio. abgeschlossen. Die Series C Finanzierungsrunde wurde von Novo Holdings angeführt, mit Beteiligung von EQT Life Sciences - LSP Dementia FundOrbiMed and SR One sowie weiteren bestehenden Investoren Merck Serono Sofinnova PartnersGSK Equities Investments Limited and Johnson & Johnson Innovation – JJDC, Inc.

Die Finanzierung dient der Entwicklung des Wirkstoffs ASN51, einem oralen OGA-Inhibitor, in der klinischen Phase 2 zur Behandlung von Alzheimer-Krankheiten.

Das BGPartner-Team, das die Investoren Novo Holdings, EQT, OrbiMed and SR One in allen  rechtlichen und verhandlungstechnischen Angelegenheiten unterstützte, wurde von Oliver Gnehm (Partner) geleitet und bestand aus Victoria Marty (Senior Associate) und Tessa Douma Associate).

BGPartner ist eine der führenden Schweizer Anwaltskanzleien im Bereich Private Equity und Venture Capital und hat bereits mehrere Auszeichnungen erhalten.

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BGPartner berät Lalique Group SA bei der Durchführung ihrer ordentlichen Generalversammlung 2024

10. Juli 2024

Nachdem BGPartner bereits im letzten Jahr die an der SIX Swiss Exchange kotierte Lalique Group SA (Valorensymbol: LLQ) bei der Durchführung ihrer ordentlichen Generalversammlung und der Anpassung ihrer Statuten an das neue Aktienrecht erfolgreich beraten konnte, konnte BGPartner die Gesellschaft auch bei der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung unterstützen. Die Generalversammlung fand am 28. Juni 2024 unter Anwesenheit von über 300 Aktionären im The Dolder Grand in Zürich statt, welche sämtlichen Anträgen des Verwaltungsrats zustimmten. An der Generalversammlung wurde unter anderem ebenfalls über die Dekotierung der Aktien der Gesellschaft von der SIX Swiss Exchange abgestimmt.

Das Team von BGPartner bestand aus Dr. Alain P. Röthlisberger (Partner, Team Lead), Oliver Gnehm (Partner) und David Dalla Vecchia (Senior Associate). BGPartner verfügt über ausgewiesene Kompetenzen in den Bereichen Gesellschafts- und Handelsrecht (inklusive Corporate Governance und kapitalmarktrechtliche Fragen) sowie M&A und Private Equity und berät regelmässig nationale und internationale Publikumsgesellschaften, deren Verwaltungsräte, Investoren und Aktionäre sowie Unternehmer aus allen Branchen. 


24. Jazz Brunch

27. Juni 2024

Der jährliche Jazz-Brunch gehört zu BGPartner wie die Verhandlungskompetenzen oder die verschiedenen Rechtsdienstleistungen. Zum 24. Mal genossen über 240 Gäste kulinarische Köstlichkeiten, fantastische Jazzmusik, tolles Wetter und eine entspannte Atmosphäre auf dem Gurten (Bern). 

Ein grosses Dankeschön geht an das Gurten - Park im Grünen Team unter der Leitung von Patrick Vogel für den reibungslosen Ablauf des Anlasses und an die Imelda Gabs Jazzband, die uns trotz ihres steigenden Bekanntheitsgrades über die Jahre hinweg treu geblieben ist. Hier finden Sie die Fotogalerie


BGPartner berät Memo Therapeutics AG bei Erweiterung der Serie C Finanzierung auf CHF 45 Mio.

07. Mai 2024

BGPartner berät Memo Therapeutics AG bei Erweiterung der Serie C Finanzierung auf CHF 45 Mio.

BGPartner hat Memo Therapeutics AG, ein Biotech-Unternehmen im Spätstudium der Entwicklung erstklassiger therapeutische Antikörper zur Behandlung von BKV-Infektionen bei Nierentransplantationen, beim erfolgreichen Abschluss ihrer Serie C Erweiterungsfinanzierung beraten. Memo Therapeutics AG hat weitere CHF 20 Millionen eingeworben, so dass die Gesamtsumme auf CHF 45 Millionen gestiegen ist. Die Serie C Erweiterungsfinanzierung wurde von Ysios Capital und Kurma Partners angeführt, mit Beteiligung von bestehenden Investoren.

Das neue Kapital wird verwendet, um die weitere Entwicklung des führenden Antikörpers, AntiBKV, voranzutreiben. Jedes Jahr werden weltweit mehr als 100'000 Nierentransplantationen durchgeführt, wovon 20'000 von der durch das BK-Virus verursachten Nephropathie bedroht sind. Da es keine krankheitsmodifizierenden Therapien gibt, besteht dringender Behandlungsbedarf. Der FDA-Fast-Track-Status wurde bereits erteilt.

Das BGPartner-Team, das Memo Therapeutics AG in allen rechtlichen und verhandlungstechnischen Angelegenheiten unterstützte, wurde von Oliver Gnehm (Partner) geleitet und bestand aus Victoria Marty (Senior Associate) und Barbara Meise (Associate).

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Rechtsmissbräuchliche Markenhinterlegung mit Nichtigkeitsfolge (Piratenmarke)

08. März 2024

Rechtsmissbräuchliche Markenhinterlegung mit Nichtigkeitsfolge (Piratenmarke)

Erfreulicher Erfolg vor dem Handelsgericht St. Gallen (HG.2021.33-HGK) und dem Bundesgericht (BGer 4A_602/2023). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach die streitige Marke durch die Beklagte / Beschwerdeführerin missbräuchlich hinterlegt wurde, nämlich ohne Gebrauchsabsicht, sondern mit dem Ziel von der Klägerin bzw. Beschwerdegegnerin finanzielle Vorteile zu erlangen. Die Prozesse wurden seitens von BGPartner von Michael Bader (Senior Partner) und Victoria Marty (Senior Associate) geführt.

Im Wesentlichen lag folgender Sachverhalt vor:

Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entwickelte unsere Mandantin, die Damascena AG mit Sitz in Pfäffikon ZH (nachfolgend Beschwerdegegnerin), einen Maskenspray zur Parfumierung von Schutzmasken. Für diesen Maskenspray wurde die streitbetroffene Marke entwickelt.

Nicht bestritten war, dass die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin freundschaftliche Beziehungen pflegten. Ebenfalls unbestritten war, dass – jedoch nicht in welcher Art und Weise – beide Parteien im Projekt betreffend den Maskenspray involviert waren. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie und die Beschwerdegegnerin eine einfache Gesellschaft gebildet hätten mit dem Ziel den Maskenspray ertragsbringend unter der streitbetroffenen Marke zu vermarkten. Die Beschwerdeführerin sei namentlich für die Sicherung der streitbetroffenen Marke verantwortlich gewesen, weswegen sie die Marke in ihrem Namen im Schweizerischen Markenregister anmeldete bzw. eintragen liess. Die Markenhinterlegung in ihrem Namen sei daher im Sinne einer gemeinsamen Zweckverfolgung erfolgt und eine Gebrauchsabsicht sei damit vorhanden gewesen. Nach erfolgter Anmeldung der Marke hat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin sukzessiv erhöhte Geldbeträge für die Übertragung der Arbeitsergebnisse mit der Marke verlangt. Sie behauptete, es würde sich hierbei um Angebote zwecks Auflösung der einfachen Gesellschaft handeln. Die Beschwerdegegnerin hingegen ging davon aus, dass ein reines Gefälligkeitsverhältnis bestanden habe.

Das Handelsgericht setzte sich vertieft mit den Anforderungen an die Gründung einer einfachen Gesellschaft und der Abgrenzung zu einem Gefälligkeitsverhältnis auseinander und erwog, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darlegen konnte, inwiefern ein Rechtsbindungswille vorlag. Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, inwiefern sie ein Interesse an der Marke hat bzw. die Marke selber hätte gebrauchen wollen. Angesichts der festgestellten Indizien entschied das Handelsgericht, dass die Markeneintragung nicht zum Zwecke des Gebrauchs hinterlegt worden ist, sondern in der Absicht, von der Beschwerdegegnerin finanzielle Vorteile zu erlangen, weshalb die Marke nach Art. 52 MSchG als nichtig erklärt wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Nichtigkeit der Marke aufgrund fehlender Gebrauchsabsicht und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.